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Satzung

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Passauer Stadtführer e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Passau und ist im Vereinsregister eingetragen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller in der Region Passau tätigen Gästeführer mit Passau-spezifischer Qualifikation sowie die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner ordentlichen Mitglieder. 

Der Verein dient zur engen partnerschaftlichen Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Führungstätigkeiten der Mitglieder betreffen.

Der Verein ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder hinsichtlich aller Anforderungen, Aufgaben und Fragen, die sich aus der Stadtführertätigkeit für den Einzelnen oder für die Gemeinschaft der Stadtführer ergeben.

Der Verein dient zur Förderung des fachlichen Gedankenaustausches und zur Fortbildung seiner Mitglieder. Er sorgt für die Mitgliederpflege und vertritt seine Mitglieder in der Öffentlichkeit.

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Ordnungen geben. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Ordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, überparteilich und unabhängig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim Verein können alle natürlichen Personen, die die Tätigkeit eines Gästeführers in Stadt und Region Passau ausüben bzw. für Führungstätigkeiten zur Verfügung stehen, erwerben. Voraussetzung ist die abgeschlossene und nachgewiesene Kenntnisprüfung. Näheres regelt die Ausbildungsordnung.

Ordentliche Mitgliedschaft im Passauer Stadtführer e.V. beinhaltet die Mitgliedschaft im Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V.

Fördernde Mitgliedschaft

Anderen Personen mit einem besonderen Bezug zum Verein oder seinen Mitgliedern kann eine fördernde Mitgliedschaft auf Antrag zugestanden werden. Diese beinhaltet kein Stimmrecht, kein aktives bzw. passives Wahlrecht und keine Mitgliedschaft im BVGD

Ehrenmitgliedschaft

Die in der Mitgliederversammlung per einfacher Mehrheit bestätigten Ehrenmitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, werden aber von der Beitragzahlung befreit.

Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung erworben.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

Der Austritt eines Mitglieds ist mit einmonatiger Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines jeden Quartals möglich. Überbezahlte Beträge werden nicht rückerstattet. Bei Austritt bestehen keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Passauer Stadtführer e.V. endet auch die Mitgliedschaft im BVGD. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich erhoben werden.

§ 5 Beiträge

Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge und durch Spenden aufgebracht.

Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Mitgliedsbeitrag ist fällig bei Aufnahme sowie für das darauffolgende Geschäftsjahr jeweils zum 1. Oktober. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern: 

  • 1. Vorsitzender
  • 2. (stellvertretender) Vorsitzender
  • 3. (stellvertretender) Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer

Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer ergänzt werden. Beisitzer sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit entstanden sind. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Entschädigung erhalten.

Die drei Vorsitzenden übernehmen die laufende Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungs-berechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die drei Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Eine Wiederwahl ist für jedes Mitglied der Vorstandschaft möglich.

Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für alle verbindlich.

Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder, Arbeitsgruppen oder Externe delegieren, die dem Vorstand über ihre Arbeit zur Rechenschaft verpflichtet sind. Näheres regelt im Bedarfsfall die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind immer dann durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies entweder vom Vorstand oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. 

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin in Textform unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung ein. Anträge von Mitgliedern sind daraufhin bis spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand einzureichen.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Stimmrecht. Fördermitglieder sind teilnahmeberechtigt, haben aber kein Wahl- oder Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen zur Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Festlegung der Beiträge
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Satzungsänderungen
    5. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied
    6. Auflösung des Vereins
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. Einspruch bezüglich eines ausgesprochenen Ausschlusses.
    9. Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen

§ 8 Auflösung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte, nicht konfessionell gebundene, gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 9 In-Kraft-Treten der Satzung

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 24.01.2019  beschlossen.  

Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Passau, den 24. Januar 2019
Gründungssatzung: Passau, den 18. November 2005 
Geändert im April 2014
Geändert im Juli 2018

Satzung als PDF

 

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